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Ürten

Ürten (in den Quellen auch Ürti oder Irti) heissen im Kanton Nidwalden – in Abgrenzung zu den Alpgenossenschaften – die genossenschaftlich organisierten Korporationen im Tal. Daneben sind auch die Bezeichnungen Korporation oder Genossenkorporation üblich. Die Ürten unterschieden sich von den Teilsamen in Obwalden durch ihre staatsrechtlichen Funktionen.

Die historische Entwicklung der Ürten sowie deren Forschungsgeschichte decken sich weitgehend mit denjenigen der Genossenschaft. Bis in die jüngste Zeit wird eine Parallelentwicklung zu Kirchenstrukturen postuliert. Demnach hätten sich im Spätmittelalter die parallel zu den sogenannten Grosspfarreien Stans und Buochs bestehenden Markgenossenschaften in kleinere lokale Institutionen, eben die Ürten, aufgespaltet. Die immer wieder als Beweise für diese These angeführten Quellen aus dem 13. und 14. Jahrhundert beziehen sich jedoch entweder auf Pfarreigenossenschaften oder beschreiben Nutzungskonflikte zwischen bestehenden Ürten. Im Gegensatz zu dieser Forschungsauffassung, die letzlich auf der überholten Markgenossenschafts-Theorie gründet, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Ürten aus lokalen und nachbarschaftlichen Hilfs- und Zweckverbänden entwickelten, in deren Rahmen gemeinsame landwirtschaftliche Aktivitäten kleinräumig organisiert wurden. Ab dem 14. Jahrhundert erscheinen die Ürten jedenfalls als eigenständige lokale Institutionen.

Im Spätmittelalter bildeten sich in Nidwalden 16 Ürten heraus, von denen 15 Anfang des 21. Jahrhunderts noch bestehen. Spätestens im 15. Jahrhundert wuchsen die elf grösseren Ürten zu politischen Verbänden heran, lösten gemeinsam mit den Pfarreien die Hofgenossenschaften als lokale Herrschaftssubstrate ab und entwickelten sich zu Gebietskörperschaften mit staatsrechtlichen Funktionen. Für diese elf Gebietskörperschaften, die gebietsmässig alle 16 Ürten umfassten (zum Teil fielen sie mit diesen zusammen, zum Teil bestanden sie aus mehreren Ürten), blieb die Bezeichnung Ürten gebräuchlich. Jede dieser elf Ürten stellte einen Richter des Elfergerichts und wählte eine gewisse Anzahl Landräte, die sogenannten grossen Ürten je sechs, die sogenannten kleinen Ürten je vier. Stimm- und wahlberechtigt waren nur die Ürtengeschlechter in ihrer jeweiligen Heimatürte; Angehörige von Ürtengeschlechtern, die nicht in ihrer Heimatürte wohnten, blieben ohne lokales Stimm- und Wahlrecht, landesfremden Niedergelassenen war die politische Mitsprache ohnehin verwehrt. Bis um 1700 schlossen sich die Ürten voneinander und gegen fremde Zuzüger ab, sodass neue Geschlechter nur mehr ausnahmsweise aufgenommen wurden. Während der Helvetik waren kantonsfremde Schweizerbürger zwar gleichberechtigt, aber bereits 1803 beraubte der Kanton sie entgegen der Forderung des Landammanns der Schweiz wieder der politischen Mitbestimmungsrechte auf lokaler Ebene. Das Stimmrecht der ürtenfremden Nidwaldner Kantonsbürger hielt sich dagegen bis zum Ende der Mediation.

Die Bundesverfassung von 1848 zwang auch Nidwalden zur Einführung der politischen Gleichberechtigung. Die Kantonsverfassung von 1850 entzog den Ürten ihre staatsrechtliche Funktion und bestimmte elf Bezirksgemeinden, die sich zu einem grossen Teil mit den bisherigen Ürten deckten. Die Bezirksgemeinden (heute politische Gemeinden) übernahmen zwar die öffentlichen Aufgaben der Ürten, nicht aber deren Vermögenswerte, die vor allem aus Land- und Waldbesitz bestanden. Diese teils ausgedehnten Güter verblieben den Ürten, die als geschlossene Kreise nutzungsberechtigter Geschlechter bis heute bestehen. Die Ürten blieben dennoch Institutionen des öffentlichen Rechts, die mit den Korporationsgesetzen von 1875 und 1992 eine kantonalrechtliche Grundlage erhielten.

Quellen und Literatur

  • A. Heusler, Die Rechtsverhältnisse am Gemeinland in Unterwalden, 1862
  • J. Achermann, Die Korporationen von Nidwalden, 1980
  • B. Zelger, Vereinigung der Nidwaldner Korporationen, 2005
  • Nidwaldner Wochenbl., 2006, Nr. 3, 5, 7, 9
Weblinks

Zitiervorschlag

Emil Weber: "Ürten", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 14.01.2014. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026416/2014-01-14/, konsultiert am 15.02.2025.