Der Grosse Rat war zwischen 1798 und 1800 eine der beiden Kammern des helvetischen Parlaments (Helvetische Republik). Er arbeitete Gesetze aus oder regte solche an. Diese wurden vom Senat, der zweiten Kammer, entweder unverändert angenommen oder zurückgewiesen. Umgekehrt nahm der Grosse Rat zu Verfassungsänderungen Stellung, die vom Senat vorgeschlagen wurden. Die Sitze sollten proportional zur Bevölkerungszahl der 18 Verwaltungseinheiten verteilt werden. Der Grosse Rat des Jahres 1798 (konstituierende Sitzung am 12. April 1798) setzte sich aus acht Deputierten pro Kanton zusammen, wobei nicht alle der 144 Mitglieder ihr Mandat tatsächlich ausübten. Die sogenannten Volksrepräsentanten, die mindestens 25 Jahre alt und Aktivbürger sein mussten, wurden durch ein indirektes Verfahren auf sechs Jahre gewählt und konnten sich dann nach Ablauf einer zweijährigen Frist zur Wiederwahl stellen. In den geraden Jahren sollte jeweils ein Drittel der Körperschaft durch das Los ausscheiden, was ein einziges Mal geschah (1. August 1800). Die Grossräte trugen eine besondere Amtstracht und genossen parlamentarische Immunität. Das Präsidium wechselte alle 14 Tage. Ständige Kommissionen durften aufgrund einer Verfassungsbestimmung nicht gebildet werden. Die Parlamentskammer hatte ihre Tätigkeit für mindestens drei Monate pro Jahr einzustellen. Die Beratungen waren öffentlich. Am 7. Augus 1800 stimmte der Grosse Rat auf Antrag des Vollziehungsausschusses seiner Selbstauflösung zu.