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Landvogt

Vogt

Als L. oder Vogt (lat. advocatus = Rechtsbeistand, Verteidiger) bezeichnet wird ein Herrschaftsvertreter in einem umschriebenen Gebietskreis mit umfassenden Kompetenzen in der Verwaltung (z.B. Steuerwesen), im Gerichts- und Militärwesen. Zu unterscheiden sind Reichslandvogteien (Reichsvogt) zur Verwaltung von Reichsgut (13.-15. Jh.) und Landvogteien, Obervogteien oder Ämter (Vogteien) in der Territorialverwaltung eidg. und zugewandter Orte (14. Jh.-1798).

Kg. Rudolf I. von Habsburg und seine Nachfolger errichteten Reichslandvogteien, u.a. jene von Schwaben und Elsass. Im Gebiet der heutigen Schweiz schufen die Habsburger Vogteien um Baden und Kyburg, aus denen zu Beginn des 14. Jh. die Landvogteien Aargau und Thurgau entstanden. In diesen nahm der L., eigentl. Statthalter Habsburgs, auch die Reichsrechte wahr. Peter II. von Savoyen führte zuerst in seinen persönl. Herrschaften in der Waadt und im Chablais Landvögte ein, danach in allen Untertanengebieten.

Die vom 14. bis 16. Jh. entstehenden Territorialherrschaften der eidg. und zugewandten Orte übernahmen die Organisation der habsburg. bzw. savoy. Landesherrschaft für ihre Untertanengebiete wie auch für die Gemeinen Herrschaften. Ihren Vogteien standen Amtsträger mit unterschiedl. Bezeichnungen vor, u.a. der Kastlan im Berner Oberland, der Obervogt in den stadtnahen Vogteien Zürichs oder der Gubernator im Wallis oder in Aigle. In den Ennetbirgischen Vogteien hiessen die Landvögte balivo oder landfogto, capitano reggente (Lugano) oder commissario (Locarno). In Zürich und Luzern z.B. löste der Amtstitel L. die Benennung als Vogt erst vom 17. Jh. an allmählich ab.

Der Landvogt von Mendrisio in seiner Residenz. Aquarell von Hieronymus Holzach, 1774 (Kunstmuseum Basel, Kupferstichkabinett; Fotografie Martin Bühler).
Der Landvogt von Mendrisio in seiner Residenz. Aquarell von Hieronymus Holzach, 1774 (Kunstmuseum Basel, Kupferstichkabinett; Fotografie Martin Bühler). […]

In der Regel wählte die höchste Instanz des Ortes den L. aus dem Rat für eine bestimmte Amtsdauer und vereidigte ihn; in der Verwaltung gemeiner Herrschaften hielten sich die jeweils regierenden Orte an einen festgesetzten Turnus. Je nach Grösse der Vogtei und ihrer Entfernung von der Hauptstadt bestand eine Residenzpflicht am Amtssitz, oder aber die Inhaber (z.B. Zürcher Obervögte) verrichteten ihr Amt von der Stadt aus. Zu den Aufgaben des L.s gehörten insbesondere die Gerichtsbarkeit sowie die staatl. Domänen-, Finanz- und Militärverwaltung. Er hatte in seiner Vogtei die obrigkeitl. Mandate durchzusetzen und nahm die Huldigung der Untertanen entgegen.

Die Helvetik schaffte 1798 mit den Landvogteien auch das Amt des L.s ab. In den kant. Bezirken seit 1803 wurde der diskreditierte Amtstitel L. nicht mehr verwendet.

Quellen und Literatur

  • O. Weiss, Die tessin. Landvogteien der XII Orte im 18. Jh., 1914, (Nachdr. 1984)
  • W. Meyer, Verwaltungsorganisation des Reiches und des Hauses Habsburg-Österreich im Gebiete der Ostschweiz 1264-1460, 1933
  • P. Aschwanden, Die Landvögte des Standes Zug, 1936
  • F. Glauser, J.J. Siegrist, Die Luzerner Pfarreien und Landvogteien, 1977
  • LexMA 5, 1681 f.; 8, 1811-1814
  • La Maison de Savoie en Pays de Vaud, Ausstellungskat. Lausanne, 1990, 43-45
  • H.-R. Dütsch, Die Zürcher Landvögte von 1402-1798, 1994
  • SSRQ BE II/10, (Einleitung)
Weblinks

Zitiervorschlag

Waltraud Hörsch: "Landvogt", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.11.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026435/2008-11-13/, konsultiert am 01.11.2024.