Bereits die frühmittelalterlichen germanischen Stammesrechte kannten die Verbannung als Beugemittel zur Erzwingung von Sühne. In den mittelalterlichen Städten auch der Schweiz wurde die Stadtverweisung (mittelhochdeutsch verwîsunge, leistung) zu einer wichtigen Strafe, da sie, mit den geringen Machtmitteln der Stadtobrigkeit durchsetzbar, die ursprüngliche Privatrache verhinderte und so dem inneren Frieden diente. Der Ausschluss aus der städtischen Rechtsgemeinschaft (Acht) bedeutete auch für flüchtige Täter den Verlust des städtischen Schutzes. Ausgesprochen bei Insolvenz (statt Schuldhaft) und Täterflucht, bei vielen Delikten mit zusätzlicher Geld- oder Körperstrafe, zeigte sie Ehrverlust an und diente als Druckmittel für Schuld- und Bussenzahlung. Die Dauer der Verbannung reichte von einem Monat bis zu zehn Jahren oder war lebenslänglich, dann mit Verlust des Bürgerrechts. Verbannt wurde aus dem städtischen Friedkreis, teils mit Angabe der Bannmeilen. Vor Antritt der Ausweisung musste der Verbannte schwören (Urfehde schwören), den Friedkreis vor Ablauf der Frist und Zahlung von Schuld, Busse oder Schadenersatz nicht zu betreten. Tat er dies dennoch, riskierte er eine Verfolgung wegen Meineids.
Landesverweisung bedeutete Verbannung aus dem Hochgerichtsbezirk, vom 15. Jahrhundert an aus den landesherrlichen Territorien. Sie wurde bei schweren Delikten verhängt, mit Ausnahme der todeswürdigen, zuweilen auch anstelle der Todesstrafe und folgte stets auf entehrende Körperstrafen (Verstümmeln, Brandmarken, Auspeitschen). Nur Landesobrigkeiten konnten eine Landesverweisung verhängen. Städte durften nur aus ihrem Friedkreis verweisen.
Im 16. Jahrhundert bahnte sich im Strafvollzug ein Wandel an: Einst mit Landesverweisung belegte Delikte wurden vermehrt mit Freiheitsentzug geahndet, mit Arbeitsdienst im hauptstädtischen Schellenwerk oder ab dem 17. Jahrhundert mit Deportation zum Galeerendienst. Im Kampf gegen Landstreicherei war Landesverweisung vom 17. Jahrhundert an eine Polizei- und keine Strafmassnahme gegen unerwünschte Fremde, die man an Landesgrenzen und im Landesinnern auf Bettlerjagden aufgriff. Dagegen blieb Landesverweisung, in leichteren Fällen Hausarrest, in den Untertanen- und Bürgerrevolten des 17. und 18. Jahrhunderts nebst der Todesstrafe das probate Mittel, Widerstand zu brechen.
Im 19. Jahrhundert bewirkten neue Ansichten im Strafvollzug den Übergang von der Landesverweisung auf Gefängnisstrafen. Doch erst die Bundesverfassung von 1874 verbot den Kantonen, Kantonsbürger aus ihrem Gebiet zu verweisen (Artikel 44 aBV). In der Revision dieses Artikels wurde 1928 festgesetzt, dass «ein Schweizerbürger weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden» darf. Landesverweisung ist im heutigen schweizerischen Strafrecht (Artikel 55 StGB, Absatz 1) bei Ausländern zulässig anstelle von Gefängnis- oder Zuchthausstrafen (Strafmass: 3-15 Jahre, bei Rückfall lebenslänglich), nicht aber bei Schweizern (Artikel 45, Absatz 2 aBV; Artikel 25, Absatz 1 BV).