Das Familienrecht umfasst jene Rechtsregeln, die sich mit der Ehe, den Ehegütern, der Ehescheidung und Trennung, den Kindern und Verwandten, dem Zivilstand sowie der Vormundschaft befassen. Bis 1912, als das Zivilgesetzbuch (ZGB) in Kraft trat, war das Familienrecht je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Gesamtschweizerisch galt lediglich das Bundesgesetz über die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und betreffend die Ehe (1874), welches ein einheitliches bürgerliches Zivilstandswesen und die Ziviltrauung einführte.
Vom Mittelalter bis ins 18. Jahrhundert umfasste die Haus- und Schirmgewalt des Hausherrn (Hausrecht) ein Strafrecht über die Hausgenossen. Die Hausgemeinschaft als autonome Rechtsgemeinschaft wurde vom jeweiligen Familienoberhaupt nach aussen vertreten. Der Hausherr haftete für das Verhalten der Mitglieder der Familiengemeinschaft. Die in die Familie eingeheiratete Frau und ihre Kinder standen unter deren Gewalt, in der Kleinfamilie unter der Gewalt des Ehemannes und Vaters. In die Autonomie der Familiengemeinschaft griff erst die Kirche aufgrund ihrer Glaubenslehre ein und schuf die Grundlagen für ein Eherecht. Diese Kompetenz wurde aus der seit 1439 verbindlichen Sakramentsnatur der Ehe abgeleitet. Die Kirche vertrat ausserdem die Monogamie, das Konsensprinzip (Consensus facit nuptias, Viertes Laterankonzil 1215) und zugleich die Unauflöslichkeit der Ehe. Die Konsensehe stand im Gegensatz zur vorherrschenden Kaufehe, bei der die Ehe ohne Zustimmung der Braut in den Familien arrangiert wurde. Dank klarer Regeln in Form des kanonischen Rechts schuf sich die Kirche zusehends ein Monopol in Ehesachen. Dieses umfasste die Regelung der Ehehindernisse (auch innerhalb der Verwandtschaft), die Registrierung des Familienstandes in Taufbüchern, das Aufgebot zur Eheschliessung, die Unehelichkeit und die Ehetrennung. Die Scheidung wurde untersagt. Die Reformation gab die Sakramentslehre auf, hielt aber daran fest, dass Gesetzgebung und Rechtssprechung in Ehesachen in der Kompetenz von Kirche und kirchlichen Institutionen, wie dem Chorgericht (Sittengerichte), verblieben. Beide Konfessionen leiteten diese Kompetenz auch aus ihrem Anspruch ab, die Sitten der kirchgenössigen Einwohner zu beaufsichtigen. Demgegenüber blieb das Ehegüterrecht der Parteiautonomie weitgehend der durch eine Ehe involvierten Familie überlassen.
Die Französische Revolution säkularisierte das Eherecht und verfügte in der Gestaltung der Ehe die Freiheit von staatlichen Eingriffen. Der Code Napoléon von 1804 schränkte diese Freiheit wieder ein. Er regelte den Zivilstand, den Eheschluss, die Scheidung, das Kindesverhältnis (Kindesrecht), die Adoption, die Familiengewalt und die Vormundschaft im 1. Buch, das Ehegüterrecht im 3. Buch. Damit verzichtete der Code Napoléon, der von mehreren Kantonen der lateinischen Schweiz übernommen wurde, auf eine einheitliche Regelung des Familienrechts. Auch das österreichische "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" von 1811, das als Modell für die Privatrechtskodifikationen der Kantone Bern, Aargau, Luzern und Solothurn diente, kannte keinen einheitlichen familienrechtlichen Teil. Als erste Kodifikation überhaupt hat das "Privatrechtliche Gesetzbuch" des Kantons Zürich das Familienrecht als Ganzes und als selbstständigen Teil geregelt. Dessen Verfasser waren offenbar von Friedrich Carl von Savignys Vorlesungen beeinflusst. Privatgesetzbücher von Schaffhausen, Thurgau und Zug mit einem eigenen Teil über das Familienrecht folgten, auch in den Kantonen Basel-Stadt und Appenzell Ausserrhoden wurden entsprechende Entwürfe ausgearbeitet.
Nachdem bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Vorarbeiten für eine einheitliche Zivilrechtskodifikation geleistet worden waren, nahm das Parlament 1907 das ZGB einstimmig an. Im ZGB bildete das Familienrecht nach dem Personenrecht den 2. Teil, anschliessend wurden das Erbrecht und das Sachenrecht geregelt. Der Verfasser Eugen Huber stellte das Personenrecht und das Familienrecht an den Anfang, als "Grundlagen der ganzen Privatrechtsordnung, die als Voraussetzungen der Existenz aller Vermögensrechte betrachtet werden müssen". Auf einen allgemeinen Teil konnte er deshalb verzichten. Das Familienrecht des ZGB regelte das Verlöbnis, die Ehefähigkeit, die Verkündung, die Trauung, die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe, die Ehescheidung, die Wirkungen der Ehe und das Ehegüterrecht, die Entstehung und Wirkung des Kindesverhältnisses, die Vaterschaft und deren Anerkennung, die Adoption, die elterliche Gewalt, das Kindesvermögen, die Familiengemeinschaft und das Vormundschaftsrecht. Letzteres ist sowohl öffentliches als auch privates Recht. Von 1972 an wurde das Familienrecht in fünf Etappen revidiert. Die erste Etappe galt dem Adoptionsrecht (seit dem 1. April 1973 in Kraft). Das neue Kindesrecht ist seit dem 1. Januar 1978 rechtsgültig. In einer weiteren Etappe wurde der fürsorgerische Freiheitsentzug (seit 1. Januar 1981 in Kraft) geregelt. Eine grosse Revisionsetappe betraf das Eherecht (die Wirkung der Ehe im Allgemeinen, das eheliche Güterrecht und Erbrecht), das nach einer eidgenössischen Volksabstimmung 1985 drei Jahre später in Kraft trat. Das Scheidungsrecht wurde ebenfalls revidiert und trat am 1. Januar 2000 in Kraft.