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Initiative

Als I. wird in der Schweiz ein Vorstoss bezeichnet, mit dem den Gesetzgebungsorganen ein Entwurf für neue Beschlüsse, Gesetze oder Verfassungsartikel vorgelegt wird und der im Fall der Volksinitiative auch eine Volksabstimmung über einen solchen Vorschlag bewirkt. Initiativrechte bestehen in unterschiedl. Ausprägung auf allen drei Ebenen der staatl. Gewalt, beim Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden. Das Recht eines Parlamentsmitglieds, dem eigenen Gesetzgebungsorgan den Entwurf eines Gesetzes oder Beschlusses vorzulegen, wird parlamentarische I. (Parlamentarische Vorstösse) genannt. In der föderalist. Schweiz haben auch die Kantone gegenüber der Bundesversammlung das Initiativrecht (sog. Standesinitiative, die vom kant. Parlament und in einigen Kantonen mittels einer kant. Volksinitiative ausgelöst werden kann). Parlamentarische I.en und Standesinitiativen, die in den eidg. Räten keine Zustimmung finden, werden nicht weiterverfolgt, im Unterschied zu den Volksinitiativen, welche auch im Fall der Ablehnung durch das Parlament - evtl. konfrontiert durch einen Gegenvorschlag - zur Abstimmung gelangen. Zusammen mit dem Referendum bildet die Volksinitiative den Kern der für die halbdirekte schweiz. Demokratie typischen Volksrechte (vgl. auch Politische Rechte).

Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Ineichen: "Initiative", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.10.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027466/2005-10-13/, konsultiert am 13.04.2024.