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Kommissarische Verwaltung

Unter K. wird die eigentl. Bevormundung oder Zwangsverwaltung einer Gemeinde verstanden. Diese ergibt sich daraus, dass Gem., obwohl autonome Gebietskörperschaften, unter Aufsicht der kant. Behörden oder der Bezirksbehörden als erster Aufsichtsinstanz stehen. Im Falle grober Misswirtschaft oder dauernder Nichterfüllung kommunaler Aufgaben sieht das kant. Recht in der Regel vor, dass die Verwaltung ganz oder teilweise einer kant. Behörde übertragen werden kann. Die verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1, BV 1999) entfällt. Für die Anordnung dieser Massnahme ist in einigen Kantonen das Parlament zuständig, in anderen entscheidet die Regierung.

Die K. ist eng mit der Entstehung des modernen Gemeindewesens in der 1. Hälfte des 19. Jh. verknüpft und lässt sich in den Gemeindegesetzen der Kantone schon vor 1850 belegen. Konkrete Fälle, in denen die K. angewendet wurde, sind bis anhin allerdings selten geblieben. Beispiele sind die Einsetzung eines Kommissärs für die Gem. Turbenthal im Jahr 1888, weil sich diese geweigert hatte, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der von der Liquidation bedrohten Tösstalbahn nachzukommen, sowie 1963 der Fall der Gem. Humlikon, als sämtl. Mitglieder des Gemeinderats und der Primarschulkommission bei einem Flugzeugunglück ums Leben gekommen waren. 1998 wurde die Gem. Leukerbad wegen ihres Finanzgebarens und der massiven Überschuldung unter Zwangsverwaltung gestellt. Neben der K. bestehen weitere, weniger weit reichende Möglichkeiten der Gemeindeaufsicht. Es sind dies Inspektionen, Berichterstattungs- und Informationspflichten der Gemeinden und die Teilnahme von Kantonsvertretern an Sitzungen von Gemeindebehörden, das Erfordernis der Genehmigung bestimmter Erlasse durch den Kanton, Weisungen genereller Natur oder die Aufhebung kommunaler Hoheitsakte von Amtes wegen oder auf aufsichtsrechtl. Anzeige hin. Ausserdem kann der Kanton auf Kosten der Gem. in einer bestimmten Angelegenheit, z.B. der Festlegung des Steuerfusses, eine Ersatzvornahme anordnen.

Quellen und Literatur

  • U. Häfelin, G. Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, 21993, 269
Weblinks

Zitiervorschlag

Andreas Ladner: "Kommissarische Verwaltung", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.08.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027473/2007-08-28/, konsultiert am 23.06.2025.