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Gemeindepräsident

Das Amt des G.en entstand der Funktion nach im Zug der Kommunalisierung im HochMA. Die kommunale Leitungsaufgabe (Gemeinde) trug die Bezeichnung Ammann, in den Städten Schultheiss, aber auch Vogt, Meier und Bürgermeister. In den Kt. St. Gallen, Thurgau und Aargau wirken die alten Bezeichnungen im Gemeindeammann, in den Kt. Freiburg und bis 1992 Solothurn im Stadtammann sowie in Engelberg im Talammann nach. Im Kt. Appenzell Innerrhoden trägt die Funktion den Titel Hauptmann, im Kt. Freiburg und Waadt heisst sie Syndic, im französischsprachigen Teil des Kt. Bern sowie in den Kt. Jura und Genf Maire, im Kt. Neuenburg président du Conseil communal, im Kt. Tessin sindaco und in Poschiavo podestà. Im MA und in der frühen Neuzeit wurden die Funktionsträger je nach Staatssystem von den Machtträgern eingesetzt oder gewählt. Die Helvetik führte mit ihrer Strukturierung des Gemeindewesens den Begriff des Président bzw. des Präsidenten ein. Die Neuorganisation geriet nach 1803 in Bedrängnis, hielt sich aber namentlich in den neuen Kt. Aargau, Thurgau, St. Gallen, Waadt und Tessin. Ab 1830 regelten die Kantonsverfassungen die innerkant. Verhältnisse unter Nutzung des Gemeindesystems zunehmend nach demokrat.-republikan. Grundsätzen.

Obwohl die Bundesverfassung die innere Organisation der Kantone frei lässt, bedienen sich alle Kantone für die Gemeindeführung kollegialer Räte mit einem G.en an der Spitze. Eine Ausnahme bildet der Kt. Genf, in dem der Maire in Gem. mit bis zu 3'000 Einwohnern einzige Vollzugsinstanz ist. Dem G.en kommt die Verantwortung für die Leitung des Gemeinderats sowie der Vollzug der Gemeindereglemente und übergeordneten Gesetzgebung zu. In der Regel ist er Vorsitzender der Gemeindeversammlung (Gemeindebehörden). Die Wahl des G.en aus dem Kreis der Gemeinderäte erfolgt entweder durch Urnenwahl bzw. Wahl in der Gemeindeversammlung oder durch Parlamentswahl für eine Amtszeit von zwei bis fünf Jahren. Im Kt. Freiburg konstituiert sich der vom Volk gewählte Gemeinderat selbst. Da der G. sowohl dem Gemeinderat vorsteht als auch die Gemeindeversammlung und -verwaltung leitet, nimmt er gelegentlich eine dominante Machtposition ein. Das fachlich, zeitlich und persönlich anforderungsreiche Amt wird vermehrt als Vollamt vergeben.

Quellen und Literatur

  • E. Heiniger, Der Gemeinderat, 1956
  • A. Ladner, Polit. Gem., kommunale Parteien und lokale Politik, 1991
Weblinks
Kurzinformationen
Kontext Gemeindeammann, Gemeindehauptmann, Stadtammann, Stadtpräsident

Zitiervorschlag

Peter Steiner: "Gemeindepräsident", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 12.06.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027477/2012-06-12/, konsultiert am 29.03.2024.