Abrüstung bezeichnet im engeren Sinn Abbau von militärischem Potenzial (Waffenbestände, Truppenzahl, Befestigungen), im weiteren Sinne auch Massnahmen der Rüstungskontrolle (Beschränkung der Rüstung, Eindämmung von Waffenproduktion und Waffenhandel).
In der Alten Eidgenossenschaft dienten Abrüstungs-Klauseln in Friedensverträgen vorab der Stabilisierung erreichter Ordnungen; so sah der Aarauer Landfrieden von 1712 die Schleifung bestehender und das Verbot neuer Befestigungen vor. Seit dem 16. Jahrhundert erliessen eidgenössische Tagsatzung bzw. Bundesrat bei Konflikten nahe der Schweiz jeweils ein Verbot der Kriegsmaterialaus- und -durchfuhr, das aber im 20. Jahrhundert nicht mehr durchgesetzt wurde. Die internationale Abrüstung gewann durch Vorschläge Frankreichs 1863, Russlands 1868, des Roten Kreuzes und ab 1895 durch Forderungen sozialpolitischer und pazifistischer Kreise (Pazifismus) an Dynamik. Die Brüsseler Erklärung von 1874 und die Haager Konventionen von 1899 und 1907 betrafen militärisch unbedeutende, von der Schweiz ratifizierte Verbote spezieller Waffen. Ab 1918 entwickelten US-Präsident Woodrow Wilson und der Völkerbund umfassende Abrüstungs-Konzepte zur Kriegsverhütung und kollektiven Sicherheit. Bundesrat Giuseppe Motta legte 1932 der Abrüstungs-Konferenz des Völkerbundes weitreichende Vorschläge vor; 311'000 Personen unterzeichneten in der Schweiz eine Petition für Abrüstung. 1934 versuchte der Bundesrat mit fünf weiteren neutralen Staaten die Konferenz zu retten und beschränkte weiterhin die eigene Rüstung. Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) hielt den Abrüstungs-Bedarf der Schweiz unter Verweis auf das Milizsystem für gering. 1936 griff eine Volksinitiative die Völkerbundsforderung zur Verstaatlichung der Rüstungsindustrie auf; der 1938 angenommene Gegenvorschlag unterwarf sie staatlicher Überwachung.
Nach 1935 wirkte die Schweiz während fast 50 Jahren an keinen Rüstungskontrollverhandlungen mehr mit. Im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)) betonte die Schweiz 1984-1986 in den Stockholmer und 1989-1991 in den Wiener Gesprächen über Vertrauensbildung und Abrüstung in Europa den besonderen Charakter der Schweizer Milizarmee, akzeptierte aber 1990 den weitreichenden Austausch militärischer Informationen in Europa. 1980 trat die Schweiz als Beobachterin der Genfer Abrüstungs-Konferenz der Vereinten Nationen (UNO) bei und beantragte dort 1991 die Vollmitgliedschaft (seit 1996). 1991 schloss sich die Schweiz dem UNO-Berichtssystem über den Waffenhandel an. In seinem aussenpolitischen Bericht von 1993 betonte der Bundesrat den gestiegenen Stellenwert der Abrüstung und legte am 30. August 2000 der Bundesversammlung einen umfassenden Bericht zu seiner Abrüstungspolitik vor. Im Kalten Krieg hatten er und die bürgerlichen Parteien Abrüstungs-Forderungen der Friedensbewegung noch scharf mit antikommunistischen Argumenten bekämpft. Diese setzte sich nach dem Zweiten Weltkrieg für die Beibehaltung bzw. Wiedereinführung des 1946 vom Bundesrat erlassenen Waffenausfuhrverbots ein, so 1949 bei dessen Aufhebung, 1964 beim Kamil- und 1968 beim Bührle-Skandal sowie in 1972 und 1997 vom Volk abgelehnten Initiativen, denen die Räte jeweils neue Kriegsmaterialgesetze entgegenstellten. Die Antiatombewegung richtete sich 1950 bis Ende der 1960er Jahre gegen Atomwaffen. 1954 und 1956 wollten zwei, nach dem Initianten Samuel Chevallier bezeichnete Volksinitiativen die Militärausgaben begrenzen, 1992 und 1996 eingereichte Initiativen forderten deren Halbierung; das Parlament erklärte je die erste ungültig. 1989 stimmten 35,6% für die Abschaffung der Armee.
Die Schweiz ratifizierte zahlreiche Rüstungskontrollabkommen, so 1932 das Giftgas-Protokoll von 1925 (Chemische Waffen), 1963 das partielle und 1999 das umfassende Atomteststopp-Abkommen von 1963 bzw. 1996, 1976 das Biologiewaffen-Übereinkommen von 1972 (Biologische Waffen) und das Meeresgrundabkommen von 1971, 1977 den 1995 unbeschränkt verlängerten Atomsperrvertrag von 1968, 1982 das Verbot unterschiedslos wirkender Waffen von 1980, 1988 das Verbot umweltverändernder Techniken von 1976, 1990 den Antarktisvertrag von 1959 und 1995 das Chemiewaffen-Übereinkommen von 1993. 1951 schloss sich die Schweiz den westlichen Exportrestriktionen gegen den Ostblock an, 1992 weitete der Bundesrat die international koordinierten Exportkontrollen für zivil und militärisch nutzbare Güter stark aus und regelte sie 1995 im Güterkontrollgesetz.