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Familienzulagen

Familienzulagen sind mit der familiären Situation, vor allem mit der Unterstützungspflicht für Kinder, begründete Zulagen zum Einkommen. Sie stehen im Spannungsfeld von Lohn, Familienpolitik und Sozialversicherung.

Erstmals zur Anwendung gelangten sie im Ersten Weltkrieg, als angesichts der Inflation zum Teil nicht ein allgemeiner Teuerungsausgleich, sondern von den Familienverhältnissen abhängige Zulagen ausgezahlt wurden. Trotz des Engagements katholischer und protestantischer Sozialpolitiker und Gewerkschaften verloren Familienzulagen in den 1920er Jahren an Bedeutung, da sie sowohl von Unternehmern als auch von freien Gewerkschaften und Angestelltenorganisationen abgelehnt wurden. In den 1930er Jahren erfolgten zahlreiche zuerst familien-, später auch bevölkerungspolitisch motivierte Vorstösse. Vor allem in der Westschweiz, wo das französische Vorbild wirkte, aber auch in Gesamtarbeitsverträgen in der Deutschschweiz fanden Familienzulagen bescheidene Verbreitung. Damit sie Arbeitnehmer mit Kindern nicht teurer zu stehen kamen als solche ohne, schlossen sich Firmen seit den 1920er Jahren Familienausgleichskassen an, welche die Kosten der Familienzulagen gleichmässig verteilten.

Die vor allem von katholischer Seite geforderten Familienzulagen konkurrenzierten im Zweiten Weltkrieg den Aufbau der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Als Gegenvorschlag zur 1942 eingereichten Initiative der Katholisch-Konservativen kam 1945 Artikel 34quinquies zum Familienschutz in die Bundesverfassung. Fünf Anläufe zu einem allgemeinen Bundesgesetz scheiterten seither. Nur landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern kamen 1944 in den Genuss eines Vollmachtenbeschlusses, der 1952 in ein Bundesgesetz überführt und 1962 auf alle Kleinbauern ausgeweitet wurde. Die überwiegend durch Bund und Kantone finanzierten Kinder- und Haushaltszulagen gingen 1971 an 44'177 Personen, 2001 noch an 28'632.

Kantonale Kinderzulagen-Gesetze fanden zuerst in der Westschweiz Verbreitung, 1943 in der Waadt, 1945 in Genf, 1946 in Neuenburg. In der Deutschschweiz folgten zuerst Luzern, zuletzt 1966 Appenzell Ausserrhoden. Das Tessin erliess 1959 ein entsprechendes Gesetz. Den Vollzug sichert ein Netz von privaten und kantonalen Familienausgleichskassen, das im Zweiten Weltkrieg eine rasche Ausbreitung erfuhr und heute ca. 850 Kassen umfasst. Finanziert werden Familienzulagen durch Beiträge der Arbeitgeber, die sie in einigen Kantonen auch ohne Anschluss an eine Familienausgleichskasse auszahlen können. Zulagen und Beitragssätze variieren, Letztere bei kantonalen Familienausgleichskassen 2003 von 1,5% (Aargau, beide Basel, Tessin, Zürich) bis 3,0% (Jura) der Lohnsumme, bei privaten von 0,1% bis 5,0%. Öffentliche Kassen decken ca. ein Drittel des Gesamtvolumens. Kantonale Familienzulagen erhalten in der Regel nur Arbeitnehmer, in zehn Kantonen auch Selbstständige und in fünf auch Nichterwerbstätige.

Geburtszulagen (2003 in zehn Kantonen verbreitet) führten als Erste Genf (1945) und Waadt (1955) ein, Ausbildungszulagen (2003 zwölf Kantone) Genf (1958), Tessin (1959) und Neuenburg (1963). Einen neuen Weg beschritt der Kanton Tessin: 1996 führte er als einziger Kanton existenzsichernde Zulagen für Familien mit Kindern bis zu 15 Jahren und Kleinkinderzulagen ein. Haushaltszulagen sehen das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie in einigen Berufen Gesamtarbeitsverträge vor. Vereinzelt gibt es zudem Heiratszulagen.

Wegen der grossen Ungleichheit bei den kantonal geregelten Familienzulagen laufen zur Zeit Bestrebungen, diese auf Bundesebene zu vereinheitlichen. Eine entsprechende Initiative ist 2003 von gewerkschaftlicher Seite eingereicht worden; ein auf eine parlamentarische Initiative von 1991 zurückgehender Gesetzesentwurf wird gegenwärtig vom Parlament behandelt.

Quellen und Literatur

  • F. Cuénoud, Allocations familiales en Suisse et dans les cantons romands, 2 Bde., 1994
Weblinks

Zitiervorschlag

Bernard Degen: "Familienzulagen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.11.2004. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027876/2004-11-22/, konsultiert am 28.03.2024.