Als Landsassen wurden im Land Ansässige bezeichnet, insbesondere jene, die das Landrecht, aber kein Ortsbürgerrecht besassen. Bern fasste 1779-1780 die Heimatlosen (ab 1788 auch uneheliche Kinder von Patriziern) in einer besonderen Landsassenkorporation zusammen und unterstellte sie der Landsassenkammer. 1798 schätzte das helvetische Innenministerium die Zahl der inkorporierten Landsassen auf 5000. 1808 wurden die Landsassen des ehemaligen Kantons Bern auf die Kantone Bern, Aargau und Waadt aufgeteilt und zur Einbürgerung gezwungen. Auch im Land ansässige, einer Landesherrschaft unterstellte Inhaber von Gerichtsherrschaften wurden Landsassen genannt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden erscheinen zur evangelischen Konfession übergetretene Innerrhoder als Landsassen. Erst 1851 erhielten sie auf Weisung der Bundesbehörden ein Gemeindebürgerrecht.
Quellen und Literatur
- Idiotikon 7, 1361-1363
- H. Rennefahrt, Grundzüge der bern. Rechtsgesch. 1, 1928, 176
- AppGesch. 2, 447 f.
- T.D. Meier, R. Wolfensberger, "Eine Heimat und doch keine", 1998
Weblinks