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Obrigkeit

O., dt. Form des lat. Rechtsbegriffs superioritas, wird gegen Ende des 15. Jh. einer der häufigsten Begriffe der dt. polit.-jurist. Sprache. Er bezeichnet allgemein ein komparatist. Verhältnis herrschaftl. Überordnung (Herrschaft), vorwiegend die Gewalt von Reichsstädten und -fürsten über ein Land als Phänomen eigenen Rechts, das nicht mehr auf einzelnen Rechtstiteln beruht (Landesobrigkeit, lat. superioritas territorialis, Territorialherrschaft). O. meint auch die Herrschaft ausübende Person und Institution bzw. das der Herrschaft unterworfene Gebiet. Die Verbreitung des Begriffs ist verbunden mit dem Übergang von der ma. Herrschaftsvorstellung, die auf die Rechts- und Friedenswahrung abzielte, zu einer Konzeption von Regierung als Förderung des zeitl. und ewigen Wohls der Untertanen ("gute Policey"). O. macht dazu von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch und fordert von den Untertanen Gehorsam für ihre Befehle. Legitimator. Bedeutung erhält der Gedanke, dass die weltl. O. von Gott verordnet ist, dem Fürsten und Magistraten für ihre Amtsführung Rechenschaft schulden. In diesem Sinne hat die Reformation die Stellung der O. theologisch-moralisch überhöht. Das paternalist. Herrschaftsverständnis (Paternalismus) der O. geht mit dem Ausschluss der Untertanen von polit. Mitwirkung einher. In den eidg. Städten und Ländern nahmen die Räte bzw. Landsgemeinden die Stellung kommunaler O.en ein. Das "lobliche Regiment" der "gnädigen Herren" setzte in der Regel, gegen vielfachen Widerstand (Ländliche Unruhen) der Landschaften und Untertanengebiete, das Mannschaftsrecht, Steuerhoheit, Landfrieden, Hochgericht, das staatl. Kirchenregiment sowie eine allg. Gebotsgewalt durch. Am stärksten griff die obrigkeitl. Verwaltung in den Orten Zürich und Bern, am schwächsten in den Länderorten in die traditionelle Rechtsordnung der untergeordneten Verbände ein. Wo sich in den Städten die Räte als O. über die Bürgerschaft zu erheben begannen und diese Tendenz durch den sozialen Abschluss der Ratsfamilien bestärkt wurde, erhob sich mitunter der Protest der Bürgergemeinde (Städtische Unruhen). In der polit.-jurist. Sprache wurde der Ausdruck Landesobrigkeit von der Mitte des 17. Jh. an zunehmend durch den am Gedanken der Souveränität orientierten Begriff der Landeshoheit ersetzt. Als Bezeichnung für den Inhaber der öffentl. Gewalt fand O. aber noch im 18. Jh. breite Verwendung.

Quellen und Literatur

  • Peyer, Verfassung, 116-121
  • V. Sellin, «Regierung, Regime, O.», in Geschichtl. Grundbegriffe 5, hg. von O. Brunner et al., 1984, 361-421
Weblinks

Zitiervorschlag

André Holenstein: "Obrigkeit", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 24.08.2009. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/028734/2009-08-24/, konsultiert am 14.12.2024.