
Am 3. Februar 1544 von sechs Basler Magistraten gefällter Schiedsspruch (Schiedsgericht) zwischen Genf und Bern. Deren Rechtsstreit betraf die Gerichtsbarkeit über Gebiete, die bis 1536 dem Priorat Saint-Victor und dem Domkapitel Saint-Pierre (Annecy) gehört hatten. Dem Schiedsspruch zufolge, der jenen von Genf von 1541 präzisierte, behielt Bern als Rechtsnachfolger des Herzogs von Savoyen die Hoheitsrechte über die Ländereien. Der Vollzug von Hinrichtungen, die Blutgerichtsbarkeit, Majestätsbeleidigungen, das Begnadigungsrecht und die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten oblagen Bern (Gerichtswesen). Genf behielt alle anderen Rechte, namentlich die Einnahmen aus einigen Pfarreien. Diese Regelung blieb auch bestehen, als der Herzog von Savoyen 1567 sein Gebiet zurückerhielt. Sie wurde 1603 im Frieden von Saint-Julien bestätigt und erst durch den Turiner Vertrag (1754) abgelöst.