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Gerichtsherrenstand

Der G. als geordnete Körperschaft geistl. und weltl. Inhaber niederer Gerichtsherrschaften bildete in der Thurgauer Landgrafschaft spätestens ab dem 16. Jh. eine Landstandschaft, die herrschaftl. Interessen und Rechte sowohl gegenüber dem eidg. Landvogt als auch gegenüber der Landschaft (Gem., Quartiere) wahrte. Nachdem die Eidgenossen den Thurgau 1460 erobert und 1499 die volle Landeshoheit erworben hatten, grenzten diese ihre rechtl. Befugnisse im Gerichtsherrenvertrag von 1509 von denjenigen der thurg. Gerichtsherren ab. Zu Beginn tagte der G. nur sporadisch, ab 1581 traf er sich jährlich zu Gerichtsherrentagen; bis 1542 in Frauenfeld, 1544-1798 in Weinfelden. Im 16. und 17. Jh. wurde der ständ.-korporative Charakter des G.s durch institutionelle Einrichtungen wie Gremien, Vorstand, Landeshauptmann und Gerichtsherrenschreiber gefestigt. Er war aber keine einheitl. Korporation. Neben konfessionellen und finanziellen Spannungen lähmten ihn herrschaftl. Interessenkonflikte. Obwohl der G. ab dem 17. Jh. seine Bedeutung zugunsten der Landschaft durch den Verlust der militär. Funktion an die Quartiere einbüsste, konnte er seine hergebrachten Privilegien und Rechte gegenüber dem eidg. Landvogt und der Landschaft bis 1798 im Wesentlichen behaupten.

Quellen und Literatur

  • H. Lei, Der thurg. G. im 18. Jh., 1962
  • B. Giger, Gerichtsherren, Gerichtsherrschaften, G. im Thurgau vom Ausgang des SpätMA bis in die frühe Neuzeit, 1993
Weblinks

Zitiervorschlag

Verena Rothenbühler: "Gerichtsherrenstand", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 07.11.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/030198/2006-11-07/, konsultiert am 29.03.2024.