Beim P. handelt es sich um den Schutz der Person in ihrer körperl., psych., moral. und sozialen Integrität. Der P. ist ein absolutes Recht und tätigt damit Wirkung gegenüber jedermann. Ein erster Ansatz einer normativen Regelung findet sich im franz. Code civil von 1804 in Art. 1382, nach welchem bei der Verletzung von Persönlichkeitsgütern Schadenersatz verlangt werden konnte. Ohne kant. Vorläufer, aber in Fortbildung der Regeln des sog. alten Obligationenrechts (OR) von 1881 über den Schadenersatz führte das Schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1912 die erste umfassende Regelung des P.es in Art. 27-30 ein. In Folge gesellschaftl. Veränderungen sowie der rasanten techn. Fortentwicklung gelangte der P. ab Mitte des 20. Jh. an seine Grenzen, v.a. in Bezug auf das zunehmende Problem des Schutzes von personenrelevanten Daten. Mit der Gesetzesnovelle von 1983 zum ZGB, in Kraft seit 1985, wurde deshalb der P. konkretisiert und ein bislang für die Schweiz unbekanntes Gegendarstellungsrecht gegenüber den periodisch erscheinenden Medien eingefügt. Zusätzlich führte diese Revision zu einer gesetzl. Verankerung der bis dahin geltenden Rechtsprechung zum P. Als Ergänzung des P.es im ZGB ist seit 1993 das eidg. Datenschutzgesetz in Kraft, welches sich hinsichtlich der privatrechtl. Beziehungen an den Regeln des P.es im ZGB orientiert. Daneben finden sich weitere Bestimmungen des P.es verstreut im ZGB und in anderen Erlassen des Bundes, so im OR, im Strafgesetzbuch und dem Opferhilfegesetz. Der privatrechtl. P. wird zu Beginn des 21. Jh. als Konkretisierung des hauptsächlich in Art. 7, 10 und 13 der BV geregelten Rechts auf persönl. Freiheit angesehen. Auf internat. Ebene übernehmen die Menschenrechte die Funktion des P.es.
Quellen und Literatur
- A. Bucher, Natürl. Personen und P., 31999, 105-200
- P. Tuor et al., Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 122002, 94-116
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