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Landeskirchen

In der Schweiz zählen die staatsrechtlich verfassten bzw. anerkannten Körperschaften der Evangelisch-reformierten Kirche, der Katholischen Kirche und der Christkatholischen Kirche zu den Landeskirchen. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts haben sie die ursprüngliche Staatskirche in den reformierten Kantonen abgelöst; nach wie vor sind sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften an den Staat bzw. die Kantone angebunden. Anfänglich waren die Landeskirchen primär eine Organisationsform für die reformierte Bevölkerung der Kantone, soweit diese nicht einer Freikirche angehörte (Freikirchen und Sekten); später wurden sie aber auch für die katholische Bevölkerung eingeführt.

Entstehung als Folge der Reformation

Ab dem 16. Jahrhundert entwickelten sich die schweizerischen Landeskirchen schrittweise aus dem reformatorischen Kirchenregiment (Reformation) der politischen Obrigkeit (Kirche und Staat). Wo diese das ius reformandi ausgeübt und die Ortskirche reformiert hatte, übernahm sie die Kirchengewalt. Dabei stand weniger die Betreuung der Gemeinde als die gemeindeübergreifende Kirchenleitung im Vordergrund. So fiel dem Staat die treuhänderische Wahrnehmung des bischöflichen Amtes zu, das in einen landesherrlichen Summepiskopat umgewandelt wurde. Innerkirchliche Leitungsaufgaben wurden zum Teil einem prominenten Gemeindepfarrer anvertraut, so in Basel und Zürich dem Münsterpfarrer als Antistes.

Gestaltung nach staatlichem Vorbild

Vor allem während des Kulturkampfes im 19. Jahrhundert kam es zur Verselbstständigung dieser Kirchen, allerdings nicht von innen her wie im deutschen Kirchenkampf der 1930er und 1940er Jahre, sondern durch den staatlichen Gesetzgeber, was zu den «Staatskirchen der freisinnigen Demokratie» führte (Richard Bäumlin). Seither entfalteten sich die reformierten Landeskirchen weitgehend als Abbild der staatlichen Verfassung. Die Synoden wurden zu Kirchenparlamenten, die sich teils aus den Richtungsstreiten des 19. und 20. Jahrhunderts, teils nach dem Vorbild der politischen Parteien bildeten. Diese Parlamente werden nach dem Proporz gewählt und sind in Fraktionen gegliedert. Als geschäftsführende Leitungsorgane etablierten sich wie bei den Kantonsregierungen die von den Synoden gewählten Kirchen- oder Synodalräte, die oft unter dem langjährigen Vorsitz eines Pfarrers stehen. Die der politischen Gemeinde nachempfundene Kirchgemeinde blieb das Grundelement der Landeskirchen. Ihren Mitgliedern steht das Recht zu, die Pfarrer und ein kollegiales Leitungsorgan zu wählen. Ihnen gemeinsam obliegt die Leitung der Gemeinde, wobei die Mitwirkung der Pfarrer im kollegialen Organ unterschiedlich geregelt ist.

Die Gestaltung der Landeskirchen durch den Staat und nach seinem Vorbild hat zur Folge, dass ihre gebietsmässige Zuständigkeit gewöhnlich an den Kantonsgrenzen endet, was sie zu Partikularkirchen werden lässt. Daher ist eine Landeskirche zwar de jure selbstständig, aber ekklesiologisch nie vollständig. Sie ist auf die Mission als grenzüberschreitenden Lebensvollzug und auf Organisationen wie den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, den Reformierten Weltbund oder den Ökumenischen Rat der Kirchen angewiesen.

Katholische Landeskirchen

Die Entstehung der katholischen Landeskirchen geht auf die nachreformatorische itio in partes der Konfessionsparteien in paritätischen Kantonen zurück, namentlich im Aargau, in Graubünden, St. Gallen und Thurgau. Die Entwicklung erreichte nach dem Zweiten Weltkrieg einen Höhepunkt mit weitgehend verselbstständigten, zwischen Staat und Kirche stehenden Landeskirchen, zum Beispiel in Bern (bereits 1939), Basel und Zürich. Auch katholisch geprägte Kantone wie etwa Luzern bedienten sich dieser Form, um die Katholiken auf ihrem Gebiet zu organisieren. Dabei konnten sie zum Teil auf neben den Pfarreien bestehende, vom Staat geschaffene Kirchgemeinden zurückgreifen und sie in einem öffentlich-rechtlichen Verband zusammenfassen. Dieser Bildung katholischer Landeskirchen in reformiert wie in katholisch geprägten Kantonen dürften verschiedene Motive zugrunde liegen. So bestand das Bedürfnis beider konfessionellen Seiten, ihre Beziehungen zum Staat und der jeweils anderen Kirche auf der Grundlage territorial deckungsgleicher Organisationen gestalten zu können. Alsdann benötigte die Kirche – als Arbeitgeberin, Grundeigentümerin oder steuerberechtigtes Gemeinwesen – eine vom Staat anerkannte Rechtsform zur Teilnahme am säkularen Rechtsverkehr, wozu sich das Vereins- und Stiftungsrecht des ZGB nur beschränkt eignete. Schliesslich waren die reformierten und paritätischen Kantone ihrer staatskirchlichen, demokratischen Tradition wegen nicht bereit, die Bistümer einer hierarchisch verfassten Kirche unmittelbar als solche anzuerkennen, wie es in katholischen Kantonen verbreitet war.

Damit erscheint die katholische Landeskirche als eine Art historischer Kompromiss, der auch im katholischen Lager kontrovers beurteilt wird. Für dieses ist – anders als für die Reformierten – eine Landeskirche nicht die eigentliche Kirche, sondern eine parakirchliche Zweitorganisation, die der unabhängig vom Staat bestehenden, weltweit nach kanonischem Recht verfassten Kirche zudienen soll. Wie sie das tut und wohin sie sich dabei entwickelt, ist kirchenpolitisch wie kanonistisch umstritten. Wohl die Mehrheit der Katholiken und Katholikinnen betrachtet diese für den schweizerischen Katholizismus typische Organisationsform als angemessen und – aufgrund der territorialen wie organisatorischen Verwandtschaft mit der evangelisch-reformierten Landeskirche – der praktischen Gestaltung des ökumenischen Miteinanders förderlich. Ein Teil der Katholiken jedoch lehnt diese Konzeption ab, weil der Staat damit die von Papst und Bischof geleitete Kirche unzulässig konkurrenziere.

Das Wechselspiel der beiden Organisationen kann unter dem Gesichtspunkt der Inkulturation nur dann erfolgreich sein, wenn es mit der nötigen Differenzierung und wechselseitigen Sensibilität stattfindet. Der auch im reformierten Raum gängige Begriff einer Kantonalkirche dürfte für die katholisch Seite wohl angemessener sein als der einer Landeskirche. Schliesslich hat solche Differenzierung auch einen ekklesiologischen Gesichtspunkt: Ist eine evangelisch-reformierte Landeskirche als Partikularkirche anzusehen, so hat eine katholische Landeskirche oder Kantonalkirche als staatskirchenrechtliche Institution eine dienende Funktion gegenüber dem Bistum.

Charakteristika heute und morgen

Was die schweizerischen Landeskirchen juristisch charakterisiert, ist ihre förmliche Anerkennung durch den kantonalen Verfassungs- oder Gesetzgeber, der ihr Instrumente seines öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt, vor allem das Besteuerungsrecht. Einige Landeskirchen empfangen ihre Ordnung immer noch weitgehend vom kantonalen Gesetzgeber, so zum Beispiel Bern, Basel-Landschaft, Waadt und Zürich. Jüngste Verfassungs- und Gesetzesrevisionen weisen aber die Richtung zu einem behutsamen Ausbau der kirchlichen Freiheiten, zum Beispiel in Bern, Freiburg und Zürich. Andere Landeskirchen – wie in Genf oder Neuenburg – sind schon weitgehend vom Staat getrennt oder in zeitgemässer, organisatorisch entflochtener, arbeitsteiliger Partnerschaft mit ihm verbunden, so in Basel-Stadt und Freiburg. Durch ihre allmähliche Verselbstständigung und die Wahrnehmung eines entsprechenden Selbstbewusstseins haben sich die schweizerischen Landeskirchen im 20. Jahrhundert von Kirchen des Landes zu Kirchen im Land und von staatlichen Anstalten zu Partnerinnen des Staates gewandelt.

Quellen und Literatur

  • Z. Giacometti, Qu. zur Gesch. der Trennung von Staat und Kirche, 1926, 444-636
  • R. Bäumlin, «Die evang. Kirche und der Staat in der Schweiz seit dem Kulturkampf», in ZRG KA 76, 1959, 249-277
  • E. Corecco, «Kath. "Landeskirche" im Kt. Luzern», in Archiv für kath. Kirchenrecht 139, 1970, 3-42
  • J.G. Fuchs, «Das schweiz. Staatskirchenrecht des 19. Jh. als Folge zwinglian. Staatsdenkens und als typ. Schöpfung des Liberalismus», in ZRG KA 100, 1984, 271-300
  • U. Friederich, «Zur pragmat. Ausgestaltung des schweiz. Staatskirchenrechts», in Zs.f. evang. Kirchenrecht 39, 1994, 61-81
  • D. Kraus, «Kirche und Demokratie im schweiz. Staatskirchenrecht», in Internationale kirchl. Zs. Communio 25, 1996, 169-179
  • F. Hafner, «Kirche und Demokratie, Betrachtungen aus jur. Sicht», in Schweiz. Jb. für Kirchenrecht 2, 1997, 37-90
  • W. Gut, «"Landeskirchen" und "Kantonalkirchen" im Lichte des Zweiten Vatikan. Konzils», in Fs. P. Henrici, 1998, 533-553
Weblinks

Zitiervorschlag

Christoph Winzeler: "Landeskirchen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.11.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/043204/2008-11-11/, konsultiert am 19.03.2024.