Im langobard. Reich war der G. ein königl. Beamter, der die Bewirtschaftung bestimmter Besitzungen oder Bezirke aus dem Königsgut leitete und auch militär. und rechtl. Befugnisse hatte; gerade als iudices standen die Gastalden nicht selten in Konkurrenz zu den Herzogen. In der Südschweiz ist die institutionelle Struktur, die unmittelbar auf den Einbezug in den langobard. Herrschaftsraum folgte, nicht aus schriftl. Quellen zu erschliessen. Es ist aber möglich, dass die Bezirke (iudiciarie) von Castelseprio und Stazzona/Angera sowie derjenige von Bellinzona, dessen Existenz für diese Zeit allerdings nur vermutet wird, schon vor dem oder im 8. Jh. Gastalden unterstanden. Die expliziten Erwähnungen von Gastalden und der entsprechenden Bezirkseinteilungen stammen aber erst aus dem 9. Jh., als sich deren Befugnisse hauptsächlich auf den Verwaltungsbereich beschränkten. Polit. und institutionelle Veränderungen führten dann im HochMA zum Verschwinden des Amtes. Nur unter ganz besonderen Umständen lebte der Begriff fort, wie in Claro, wo ein weiter Komplex von Rechten (Pachtzinse und Zehnten), für den das Domkapitel Mailand einen oder mehrere Gastalden einsetzte, noch im ausgehenden MA als gastaldia (oder castaldia) bezeichnet wurde.
Quellen und Literatur
- G. Wielich, Das Locarnese im Altertum und MA, 1970, 162 f.
- Meyer, Blenio it., 139-141
- LexMA 4, 1131 f.
- G. Vismara et al., Ticino medievale, 1990, 17 f.
Weblinks