Als Ausnahmerecht ist das Notrecht an die Erteilung ausserordentlicher Vollmachten (Vollmachtenregime) geknüpft, wie sie zum Beispiel der Bundesrat während der beiden Weltkriege erhielt. In schweren Krisen (Krieg, Naturkatastrophen) kann ein dafür vorgesehenes Notrecht rasch angewandt werden. Zwar kennt die Bundesverfassung (BV) von 1999 keinen eigenen Notstandsartikel, doch lässt sich das Notrecht auf die Artikel 52, 173 und 185 BV abstützen. Ferner existiert das Notrecht auf kantonaler Ebene. So sieht die Verfassung des Kantons Jura von 1977 "von der Verfassung abweichende Kompetenzen" vor, jene des Kantons Thurgau von 1987 solche unter dem Titel Notstand und diejenige des Kantons Glarus von 1988 entsprechende Vollmachten unter dem Titel Notrecht.
Das Notrecht ist von der Gesetzgebung bei Dringlichkeit (Artikel 165 BV) zu unterscheiden. Letztere wurde früher als Dringlichkeitsklausel bezeichnet und dient dazu, in Situationen, die ein rasches Handeln erfordern, die Gesetzgebung dem Referendum zu entziehen.