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Statutarrecht

Satzungsrecht

Der Begriff Statutarrecht ist kein Quellen-, sondern ein von der deutschen Rechtswissenschaft geschaffener, von lateinisch statuta (statutum = Statut, Satzung) abgeleiteter juristischer Begriff ohne Anlehnung an die aus der selben sprachlichen Wurzel stammenden Statuti der Südschweizer Landrechte. Im 19. Jahrhundert fand er Eingang in die deutschschweizerische Rechtsterminologie; sowohl den Rechtswissenschaften wie auch der Rechtsgeschichte diente er zur pauschalen Bezeichnung des lokalen Satzungsrechts. Der Begriff wurde in der kantonalen Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts anlässlich der Abschaffung der örtlichen Statutarrechte verwendet. Rechtshistoriker benützten ihn bis in die 1940er Jahre anstelle des in den Quellen auftretenden Ausdrucks Satzung (Stadtsatzung, Landsatzung).

Statutarrecht oder Satzungsrecht bezeichnet die im Gericht oder im Rat festgesetzte oder von einer Landesobrigkeit angeordnete Rechtsordnung im Bereich der Ortsrechte (Amts-, Lokal-, Partikularrechte), worunter vor allem Stadtrechte, Landrechte und Dorfrechte fallen. Das Statutarrecht steht nur scheinbar in Gegensatz zu dem im Gericht aus mündlicher Tradition geschöpften Gewohnheitsrecht der Offnungen, da auch Statutarrechte gewohnheitsrechtliche Rechtssätze beinhalten.

Quellen und Literatur

  • J. Leuenberger, «Rückblick auf die Statutarrechte des Kt. Bern», in Zs. des Bern. Juristenvereins 1, 1864, 65-129
  • HRG 4, 1922-1926
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Statutarrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 29.02.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/047879/2012-02-29/, konsultiert am 07.12.2024.