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Geistiges Eigentum

Der Begriff G. gilt als Oberbegriff und juristisch neutrale Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht: G. ist die Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsgewalt über Geisteswerke, d.h. über unkörperl. (immaterielle) Güter, das Eigentum dagegen über körperl. oder Sachgüter. Unter dem G. sind heute das Urheber-, Patent-, Design-, Sortenschutz- und Markenrecht (Warenmarken) erfasst. Der Ende des 18. Jh. entstandene Begriff des G.s wurde im 19. Jh. von der dt. Rechtswissenschaft als unjuristisch abgelehnt und durch Urheberrecht und Immaterialgüterrecht ersetzt, gelangte aber nach 1950 über den im Völkerrecht üblichen engl. Begriff (intellectual property) wieder zu Ehren.

Schutzwürdigkeit kam bis über die Mitte des 19. Jh. fast ausschliesslich dem Sacheigentum zu. Am frühesten genoss der Buchdruck einen beschränkten Schutz vor Nachdrucken durch obrigkeitl. Druckprivilegien; geschützt wurde Verleger-, nicht Autoreneigentum. Während in der allerdings nicht in Kraft getretenen Frankfurter Reichsverfassung von 1849 das G. bereits als Grundrecht verankert wurde, begegnete dessen Schutz in der Schweiz weiterhin Widerständen.

Im Vordergrund stand der Schutz des gewerblichen und industriellen G.s - Erfindungs-, Muster- und Modellschutz -, doch scheiterten parlamentar. Motionen und Anträge sowie Versuche, den Schutz der techn.-gewerbl. Erfindungen mit jenem des literar. und künstler. Eigentums gesetzlich (1854) oder in der Bundesverfassung (1874) zu verankern. Promotoren des Erfindungsschutzes waren v.a. die Uhren- und Stickereiindustrie, Gegner die chem. und die Textilindustrie. Der gesamtschweiz. Regelung widersetzten sich die Kantone, die einen Eingriff in ihre Souveränität befürchteten.

Doppelseite aus dem Register des Eidgenössischen Amts für Fabrik- und Handels-Marken für die Jahre 1880–1881, aus Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken, Bern 1882, S. 18-19 (Universitätsbibliothek Bern).
Doppelseite aus dem Register des Eidgenössischen Amts für Fabrik- und Handels-Marken für die Jahre 1880–1881, aus Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken, Bern 1882, S. 18-19 (Universitätsbibliothek Bern). […]

Erst als der Schutz des industriellen Eigentums ab 1873 zum internat. Anliegen wurde, kamen die Fronten ins Wanken. Die Schweiz war von Anfang an massgeblich beteiligt und 1883 unter den elf ersten Signatarstaaten der Internat. Konvention zum Schutze des industriellen Eigentums (Pariser Konvention), die 1884 in Kraft trat, und sie arbeitete an der Schaffung des Copyright-Zeichens (©) zum Schutz des literar. und künstler. Eigentums mit (Berner Konvention 1886). Bei den versch. Revisionen der Bundesverfassung kam dem Bund schrittweise die Gesetzgebung in unterschiedl. Sparten des G.s zu: 1874 Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Art. 64 aBV), 1887 Schutz der Muster und Modelle und von Erfindungen, die durch Modelle dargestellt und gewerblich verwertbar sind (Art. 64 aBV), 1905 Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen mit Einschluss der Muster und Modelle (Art. 64 Abs. 1 Lemma 4 aBV). Die 1969 eingefügte Eigentumsgarantie (Art. 22ter aBV) erstreckte sich auch auf G. wie Muster, Erfindungen, Modelle und Marken. Die geltende Eigentumsgarantie (Art. 26 BV 1999) verzichtet auf Erläuterungen.

1888 errichtete der Bund das Eidg. Amt für G. mit Sitz in Bern, 1979 umbenannt in Eidg. Bundesamt für G. (BAGE), ab 1896 im Justiz- und Polizeidepartement, zur Vorbereitung und Vollziehung der entsprechenden Bundesgesetze und zur Überwachung des Vollzugs von internat. Verträgen. Die einfachere Reproduzierbarkeit von Geisteswerken, ab den 1990er Jahren vielfach gesteigert durch elektron. Datenverarbeitung und Internet, zwangen zu immer umfassenderem Schutz. 1996 wurde das BAGE zur selbstständigen öffentl.-rechtl. und betriebswirtschaftlich autonomen Anstalt, dem Eidg. Institut für G. (IGE), umstrukturiert. Dessen Auftrag besteht darin, den Schutz des G.s über das Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht vermehrt auf Bedürfnisse der Wirtschaft auszurichten und die Schweiz bei den internat. Organisationen zu vertreten. Zum Angebot zählen vielfältige Dienste wie Recherchen, Monitoring, Schulung, Workshops und Datenbanken. Private Verwertungsgesellschaften unter Bundesaufsicht schützen die Urheberrechte und erheben Gebühren für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Öffentlichkeit: für musikal. Werke die Suisa (gegründet 1924), für Literatur, Fotografie und bildende Kunst ProLitteris (1974), für audiovisuelle Werke die Suissimage (1981). 1996 richtete die ETH Zürich ein Nachdiplomstudium für G. ein.

Aus ihrer internat. Tätigkeit zum Schutz des G.s erwuchs der Schweiz der Sitz der internat. Organisation: Das 1893 aus der Fusion von Büros der Pariser und Berner Konvention entstandene Bureau international de l'Union pour la protection de la propriété industrielle hatte seinen Sitz in Bern. 1960 erfolgte der Umzug nach Genf, 1970 wurde das Büro Sitz der 1967 gegründeten World Intellectual Property Organization (Wipo), einer UN-Sonderorganisation mit 184 Mitgliedstaaten (2009).

Quellen und Literatur

  • Volkswirtschafts-Lex. der Schweiz 1, 1885-87, 572-588, 704 f., 761-765; 2, 1887-89, 342-355
  • HWSVw 1, 849-857
  • 100 Jahre Bundesamt für G., 1988
  • C.P. Rigamonti, G. als Begriff und Theorie des Urheberrechts, 2001
  • Das Urheberrecht im digitalen Zeitalter, [2006]
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Geistiges Eigentum", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 12.08.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/048078/2010-08-12/, konsultiert am 25.04.2024.