Bis 1970 wurden in der Schweiz schätzungsweise mehrere Tausend Frauen und deutlich weniger Männer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten (zwangs-)sterilisiert. Die Eingriffe etablierten sich Anfang des 20. Jahrhunderts im Kontext von aufkommender Eugenik, sozialen Problemen, fürsorgerischen Massnahmen sowie obrigkeitlicher Regulierung der Fortpflanzung. Sie sind zu unterscheiden von Sterilisationen aus internistischen oder gynäkologischen Gründen (ohne psychiatrische Begutachtungen). Während die Sterilisation (Durchtrennung von Ei- und Samenleiter) primär zur Unfruchtbarkeit führt, hat die Kastration (Entfernung von Eierstöcken und Hoden bzw. chemische Alternativen) zusätzlich schwerwiegende Auswirkungen auf den Sexualtrieb, wodurch diese bei Sexualdelikten eine kriminalpolitische Relevanz erhielt.
Zwischen Eugenik, Psychiatrie und Geburtenregelung
In den 1910er-Jahren etablierten sich vier Sterilisations-Indikationen: Die eugenische Indikation bezweckte die Verhütung der «Entartung» des «Volkskörpers», die Verhinderung der Fortpflanzung «erblich belasteter» Menschen. Die soziale Indikation umfasste einerseits selbst gewünschte Verhütungssterilisationen, andererseits «Notstandssterilisationen», also die Sterilisation nicht «erblich belasteter», aber armer (Armut), oft fürsorgeabhängiger Personen (Fürsorge), um weitere Kosten für die öffentliche Hand zu verhindern. Die psychiatrische (manchmal auch medizinische) Indikation stellten Gutachter aus gesundheitlich-prophylaktischen Gründen, um eine psychische Erkrankung (oder Verschlimmerung) infolge einer Schwangerschaft zu verhindern. Die (somatisch-)medizinische Indikation (im engeren Sinne) bezweckte die Verhinderung einer körperlichen Erkrankung (oder einer Verschlimmerung) infolge einer Schwangerschaft.
Nachdem in den Anfängen eugenische Motive überwogen, empfahlen Psychiater ab Mitte der 1920er Jahre die Sterilisation mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer Abtreibung, aus vorwiegend sozialen und gesundheitlichen Gründen. Typisch für solche Situationen war aus Sicht der Betroffenen das Einhergehen von formaler Freiwilligkeit und faktischer Zwangslage, denn die Abtreibung wurde in der Regel nur indiziert, wenn die Frauen auch einer Sterilisation zustimmten. Von den 1950er Jahren an überwogen freiwillige Sterilisationsanträge von Frauen und Paaren aus familienplanerischen Gründen (Geburtenregelung). Bis in die 1970er Jahre erweiterten und verschoben sich also Interessen, Motivlagen und Handlungszusammenhänge psychiatrisch indizierter Sterilisationen. 1981 erliess die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) Richtlinien, die Sterilisationen von nicht urteilsfähigen Personen untersagten. Eine schweizweite gesetzliche Regelung ist seit 2005 in Kraft. Sie erlaubt freiwillige Sterilisationen urteilsfähiger Erwachsener ab 18 Jahren. Bei Entmündigten ist auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde notwendig (Mündigkeit). Dauernd urteilsunfähige Personen dürfen nur in Ausnahmefällen sterilisiert werden.
Bis in die 1910er Jahre wurden Betroffene aus eugenischen Gründen manchmal auch kastriert. Auguste Forel, Direktor der kantonalen psychiatrischen Klinik Burghölzli in Zürich, liess 1892 ein «hysterisches 14-jähriges Mädchen» kastrieren und gilt damit als europäischer Vorreiter eugenisch motivierter Unfruchtbarmachungen. Die ab dem 19. Jahrhundert operativ durchgeführten Kastrationen haben schwerwiegende körperliche und psychische Auswirkungen, insbesondere auf den Sexualtrieb (Sexualität). War der Hauptzweck des Eingriffs die Unfruchtbarmachung, stand seit ca. 1890 auch die weniger invasive Technik der Sterilisation zur Verfügung. Ab den 1910er Jahren löste sie die Kastration in diesem Kontext ab.
Sterilisationspraxis in der Schweiz bis 1970
Im betrachteten Zeitraum erfolgten psychiatrisch empfohlene Sterilisationen in einem gesetzlichen Graubereich. Die Politik überliess die Verantwortung – und die Handlungsmacht – in der Sterilisationspraxis bewusst der Ärzteschaft (Psychiatrie). Formale Bedingung einer Sterilisation waren die «Freiwilligkeit», also die Einwilligung der Betroffenen bzw. gegebenenfalls von deren Rechtsvertretung sowie die Einhaltung wissenschaftlicher Standards. Einzig die Waadt verfügte ab 1928 über ein Gesetz, das eugenisch motivierte Zwangssterilisationen erlaubte, allerdings nur auf Antrag des kantonalen Gesundheitsamtes und nur bei geistig beeinträchtigten oder unheilbar psychisch kranken Personen, die aller Voraussicht nach «erbkranke» Nachkommen gehabt hätten.
Bisher liegen Dokumentationen von Einzelfällen (Graubünden, Luzern, Thurgau) und mehr oder weniger systematische Untersuchungen (Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Neuenburg, St. Gallen, Waadt, Wallis und Zürich) zur psychiatrisch motivierten Sterilisationspraxis vor. Infolge unterschiedlicher untersuchter Zeiträume, Regionen, Institutionen, Stichproben und Quellengrundlagen sind die Erkenntnisse nur bedingt vergleichbar. Dennoch kristallisieren sich generalisierbare Handlungs- und Argumentationsmuster heraus. Insgesamt scheinen in katholischen und ländlichen Regionen deutlich weniger Sterilisationen vorgenommen worden zu sein (v.a. Ergebnisse zu Freiburg und Wallis). Dagegen prägte in städtischen Regionen ab Mitte 1920 bis Mitte 1950 hauptsächlich die Nachfrage von Frauen nach Abtreibungen die psychiatrisch bedingte Sterilisationspraxis: Im Kanton Zürich war die Abtreibungspolitik bis zur Einführung der Abtreibungsparagrafen im Strafgesetzbuch 1942 vergleichsweise liberal (Strafrecht). Im Rahmen ambulanter Begutachtungen bewilligten Zürcher Psychiaterinnen und Psychiater Abtreibungen aus sozialpsychiatrischen Gründen bei verheirateten Frauen in aller Regel, wenn diese auch in eine Sterilisation einwilligten. Dieses Junktim kannten auch Basel und Bern sowie gemäss Fallbeschreibungen vermutlich auch Genf, doch liegen aus der West- und Südschweiz wenige bzw. keine Untersuchungen dazu vor. In Basel und Bern wurde das Junktim in der Praxis aber weniger systematisch durchgesetzt und Abtreibungen allgemein seltener erlaubt. Überhaupt waren Abtreibungen im 20. Jahrhundert offiziell nur bei medizinischer Indikation gestattet. Ferner zeigen alle Studien, dass das Risiko einer eugenisch motivierten Sterilisation für ledige schwangere Frauen, bei denen man «(moralischen) Schwachsinn», «sittliche Gefährdung» oder «sexuelle Haltlosigkeit» diagnostizierte, besonders gross war. In solchen Fällen übten beteiligte Akteure oftmals erheblichen Druck aus (Androhung von Bevormundung, Entlassung aus Klinik oder Einwilligung zur Ehe nur bei Sterilisation), um eine Sterilisation zu erwirken. Explizit eugenisch motivierte Zwangssterilisationen waren im Vergleich zu Junktim- oder Verhütungssterilisationen indes selten, nach 1945 bildeten sie die Ausnahme. Die von Jolanda Spirig aufgezeichnete Lebensgeschichte der Bernadette Gächter (Widerspenstig, 2006) zeigt dennoch exemplarisch, dass insbesondere in ländlichen Gegenden ledige Frauen bis in die 1970er Jahre zu einer Abtreibung und/oder Sterilisation gedrängt werden konnten, wenn sie dem Risikoprofil entsprachen.
Bei der Mehrheit der psychiatrisch indizierten Sterilisationen lag – zumindest bis 1945 – eine Form von Zwang auf systemischer Ebene vor. Die formalen Einwilligungen kamen oftmals unter Kopplung an Bedingungen zustande. Im Einzelfall ist die Frage des Zwangs dennoch differenziert zu beurteilen; es sind die jeweiligen spezifischen Kontexte und die subjektive Situationsdeutung der Betroffenen zu berücksichtigen. Diverse Fallanalysen zeigen, dass eine unter systemischen Zwangsbedingungen zustande gekommene Zustimmung in der Wahrnehmung der Betroffenen nicht notwendigerweise gegen ihren Willen erfolgte. Beispielsweise erachtete manche verheiratete Frau, die abtreiben wollte, auch die Sterilisation als wünschenswert, wenn sie bereits mehrere Kinder hatte und infolge mangelhafter Verhütungsmöglichkeiten unter ständiger Schwangerschaftsangst, schlechtem Gesundheitszustand sowie belastenden Lebensumständen litt. Ledige Frauen hingegen beurteilten eine Einwilligung unter Kopplungsbedingungen in aller Regel als erzwungen. Sie litten an der Unfruchtbarmachung, weil sie ihrer persönlichen Bedeutung der Fortpflanzung widersprach.
Unerwünschte Schwangerschaften und damit verbundene gesundheitliche Risiken exponierten Frauen stärker für Sterilisationen als Männer. Festgefügte Geschlechterrollen (u.a. raschere Pathologisierung des weiblichen Sexualverhaltens), das Prinzip der Freiwilligkeit (öfter und stärkerer Widerstand von Männern gegen Druckversuche) sowie die Motivvielfalt (breiter Kontext von Geburtenkontrolle, insbesondere Nachfrage nach Abtreibungen und Junktim-Praxis) bildeten weitere wichtige Gründe, weshalb in der Schweiz und anderen nichttotalitären Staaten wie Schweden, Dänemark etc. aufgrund psychiatrischer Gutachten grossmehrheitlich Frauen sterilisiert wurden. In Zürich wurden bis 1942 über 90% solcher Eingriffe an Frauen vorgenommen, bis 1968 dann rund 80%. Im nationalsozialistischen Deutschland mit klar eugenisch motivierter und expliziter, rechtlich abgesicherter Zwangssterilisationspraxis wurden Angehörige beider Geschlechter zu gleichen Teilen sterilisiert.
Ausgewählte Zahlen und Erhebungskontexte bis 1970
Kanton | Institution | Zeitraum | Betroffene | Quelle (Literatur) |
---|---|---|---|---|
Aargau | Kantonale Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden | 1892-1945 | 80 Sterilisationen von Frauen, 58% verheiratet, mehrheitlich soziale und eugenische Motive, auch sozialpsychiatrische; bei 70% kein informed consent (systemischer Zwang). | Vollerhebung psychiatrische Akten Frauen (3800) (Dubach 1999) |
1925-1930 | Keine Sterilisationen von Männern | Vollerhebung psychiatrische Akten Männer (600) (Dubach 1999) | ||
Basel-Landschaft | Kantonale Krankenanstalt Liestal | 1930-1960 | 576 Sterilisationen von Frauen | Jahresberichte, psychiatrische Gutachten (Ott 2017) |
bis 1939 | ⅓ Junktim-Sterilisationen | |||
1951-1960 | 340 Sterilisationen von Männern | |||
Basel-Stadt | Psychiatrische Poliklinik Basel-Stadt | 1930-1960 | 47% der Begutachtungen von Frauen betr. Abtreibungen, davon 61% bewilligt, bei rund ⅓ Junktim-Sterilisationen. Abtreibungsindikationen mehrheitlich sozial-psychiatrisch, Junktim-Sterilisationen manchmal zusätzlich eugenisch. | Psychiatrische Akten (Wecker et al. 2013) |
Bern | Stadt Bern | 1920-1950 | 70 Sterilisationen thematisiert, 62 Frauen (davon 25 Ledige), 8 Männer (davon 3 Ledige). Meistens sozial-psychiatrische Begründungen, in 13 Fällen eugenisch. ½ der Fälle Koppelung an Bedingungen. | Protokolle Vormundschaftskommission (Gallati, in Hauss et al. 2012) |
Kantonale psychiatrische Universitätsklinik Waldau | 1930-1953 | Hochrechnung 516 Sterilisationen, über 90% Frauen, «viele» ohne informed consent, selten explizit eugenisch begründet. | Psychiatrische Akten (Cagnazzo, in Hauss et al. 2012) | |
Sanitätsdirektion Kanton Bern | 1942-1953 | Jährlich rund 112 (Hochrechnung) Junktim-Sterilisationen – entspricht rund ¼ der psychiatrisch empfohlenen Abtreibungen. In der Regel sozialpsychiatrisch begründet. | Ärztliche Obergutachten Abtreibungen (Cagnazzo, in Hauss et al. 2012) | |
Waadt | Conseil de santé | 1928-1985 | 187 «unfreiwillige» Sterilisationen von bevormundeten Personen aus «sozialhygienischen» und eugenischen Gründen bewilligt, rund 87% Frauen, mehrheitlich ledig, mit formaler Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. | Sterilisationsdossiers gemäss Sterilisationsgesetz (Heller et al. 2002) |
Zürich | Psychiatrische Poliklinik Zürich | 1923-1968 | Bis 1942 mehrheitlich Junktim-Sterilisationen verheirateter Frauen (rund ½ in Wahrnehmung der Betroffenen nicht Zwangssterilisationen), ⅔ sozial-psychiatrisch begründet, ⅓ eugenisch. Nach 1942 Rückgang Abtreibungsbewilligungen und Junktim-Praxis, starke Zunahme «nur» Sterilisationen, ab 1950ern mehrheitlich Verhütungssterilisationen, rund 20% Männer (Vorperiode ca. 10%). | Psychiatrische Akten (Dubach 2013) |
1930er Jahre | 1700-3600 Sterilisationen (Hochrechnung) |
Kastrationspraxis in der Schweiz bis 1970
Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Kastration aus dem eugenischen Kontext herausgelöst und ab den 1920er Jahren in der Regel nur noch bei Männern eingesetzt. Ziel des Eingriffs war die Verminderung des Sexualtriebs bei wiederholter Sexualdelinquenz wie sexuellem Missbrauch von Kindern, Exhibitionismus und «widernatürlicher Unzucht», worunter auch der Geschlechtsverkehr zwischen Männern fiel (Homosexualität). Wie die Sterilisation war auch dieser Eingriff gesetzlich nicht geregelt; Voraussetzungen für die Operation waren das Vorliegen einer formellen Einwilligung und eines therapeutischen Grundes sowie die professionelle Durchführung. Eingriffe erfolgten auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten und zusammen mit der Justiz sowie anderen involvierten Instanzen, in der Absicht, durch Veränderung der Persönlichkeit Wiederholungstaten zu verhindern und damit Straffreiheit und gesellschaftliche Integration zu erreichen. Die Betroffenen standen vor der Wahl zwischen Freiheitsentzug (Gefängnisse) oder Kastration. Bis Anfang der 1970er Jahre, als die chemische Kastration möglich wurde, diente die operative Kastration also als kriminalpolitische Prophylaxe-Massnahme. Das Ausmass lässt sich dabei nicht beziffern. Gemäss bisheriger Studien und Katamnesen muss von mindestens 500-800 betroffenen Männern ausgegangen werden.
Quellen und Literatur
- Dubach, Roswitha: Die Verhütung «minderwertiger» Nachkommen über den Zugriff auf den Frauenkörper. Sterilisationsdiskurs und -praxis in der Deutschschweiz bis 1945, Lizenziatsarbeit, Universität Zürich, 1999.
- Schlatter, Christoph: «Merkwürdigerweise bekam ich Neigung zu Burschen». Selbstbilder und Fremdbilder homosexueller Männer in Schaffhausen 1867 bis 1970, 2001.
- Heller, Geneviève; Jeanmonod, Gilles; Gasser, Jacques: Rejetées, rebelles, mal adaptées. Débats sur l’eugénisme et pratiques de la stérilisation non volontaire en Suisse romande au XXe siècle, 2002.
- Huonker, Thomas: Diagnose: «moralisch defekt». Kastration, Sterilisation und Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik und Psychiatrie 1890-1970, 2003.
- Spirig, Jolanda: Widerspenstig. Zur Sterilisation gedrängt: Die Geschichte eines Pflegekindes, 2006.
- Hauss, Gisela; Ziegler, Béatrice et al.: Eingriffe ins Leben. Fürsorge und Eugenik in zwei Schweizer Städten (1920-1950), 2012.
- Wecker, Regina: «Eugenics in Switzerland before and after 1945 – a continuum?», in: Journal of Modern European History, 10/4, 2012, S. 519-539.
- Dubach, Roswitha: Verhütungspolitik. Sterilisationen im Spannungsfeld von Psychiatrie, Gesellschaft und individuellen Interessen in Zürich (1890-1970), 2013.
- Wecker, Regina; Braunschweig, Sabine et al.: Eugenik und Sexualität. Die Regulierung reproduktiven Verhaltens in der Schweiz, 1900-1960, 2013.
- Germann, Urs: «"Entmannung" oder dauerhafte Verwahrung? Die Kastration von Sexualstraftätern in der Schweiz zwischen 1930 und 1970. Zum Stand der historischen Forschung», in: Fink, Daniel; Steiner, Silvia et al. (Hg.): Sexualität, Devianz, Delinquenz, 2014, S. 119-135 (Tagungsband).
- Ott, Lukas: Man geht hinein, um wieder herauszukommen! Geschichte der Psychiatrie des Kantons Basel-Landschaft, 2017.
- Imboden, Gabriela: Entmannung: Paradoxe Herstellung von Männlichkeit. Formierung der kriminalpräventiven Kastration und ihre Praxis in Basel zwischen 1935-1960, Dissertation, Universität Basel, 2019.
- Delessert, Thierry: Sortons du ghetto. Histoire politique des homosexualités en Suisse, 1950-1990, 2021.
- Gusset, Silas; Seglias, Loretta; Lengwiler, Martin: Versorgen, behandeln, pflegen. Geschichte der Psychiatrie in Graubünden, 2021.
Kontext | Zwangssterilisation, Verhütungssterilisation |