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Konkordanzdemokratie

In der Konkordanzdemokratie tritt im Gegensatz zur Konkurrenzdemokratie nicht das Mehrheitsprinzip als zentraler Entscheidungsmechanismus des politischen Systems in Erscheinung, sondern das gütliche Einvernehmen und breit abgestützte Kompromisslösungen. Alle wichtigen politischen Parteien werden in die Entscheidungsfindung einbezogen und bei der Vergabe von politischen Ämtern sowie Führungspositionen in Verwaltung, Armee und Justiz ungefähr im Verhältnis zu ihrer Stärke berücksichtigt. Die schweizerische Konkordanzdemokratie in der uns heute vertrauten Gestalt begann sich im Verlauf der 1930er Jahre herauszubilden, und zwar im Gefolge der Überwindung des ideologisch stark polarisierten Konfliktes zwischen Arbeiterbewegung und bürgerlichen Kräften. Die Konkordanzdemokratie bereits mit der Ausbildung der direktdemokratischen Instrumente (Referendum 1874, Volksinitiative 1891) beginnen zu lassen, einer Zeit, als der Begriff Konkordanzdemokratie noch gar nicht existierte, erscheint aus geschichtswissenschaftlicher Sicht fragwürdig.

Plakat für die eidgenössische Abstimmung vom 27. November 1938 von Noël Fontanet (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste).
Plakat für die eidgenössische Abstimmung vom 27. November 1938 von Noël Fontanet (Museum für Gestaltung Zürich, Plakatsammlung, Zürcher Hochschule der Künste). […]

Die Entstehung der schweizerischen Konkordanzdemokratie war eine Antwort auf Probleme der Mehrheitsbildung, wie sie in vielen europäischen Staaten in den 1920er und 1930er Jahren existierten und in zahlreichen Fällen auch nicht durch Koalitionsregierungen gelöst werden konnten, weil parteipolitische Räson und taktische Erwägungen oft ausschlaggebend waren. Der sogenannte Bürgerblock, den die Freisinnig-demokratische Partei (FDP), die Konservative Volkspartei und später auch die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB) bildeten, fungierte nach dem Generalstreik von 1918 als antikommunistische und antisozialdemokratische Koalition, die an die Stelle der politischen Hegemonie des Freisinns während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts trat. Neben sachpolitischer Übereinstimmung, hauptsächlich in der Wirtschaftspolitik, bildeten vor allem taktische Überlegungen und das gemeinsame Feindbild das Fundament dieser bürgerlichen Koalition. Die 1935 erstmals erfolgte klare Zustimmung der Sozialdemokratischen Partei (SP) zur militärischen Landesverteidigung bedeutete auch eine Bestandsgarantie für den politischen Gegner: Die Linke stufte nun die bürgerlichen Parteien nicht mehr als Klassenfeind ein, sondern respektierte sie als Kontrahenten in demokratischen Abstimmungskämpfen. Der so begonnene politische Annäherungsprozess der verfeindeten politischen Lager setzte sich 1936 im Rahmen der sogenannten Richtlinienbewegung fort, die eine stärkere Übereinstimmung vor allem in staatspolitischen, teilweise aber auch in wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen zwischen Sozialdemokratie und Freisinn sowie agrarpolitischen Kreisen brachte. Dies baute weitere Ängste vor der kommunistischen und sozialistischen Bedrohung im bürgerlichen Lager ab, führte aber im Verlauf der 1930er Jahre zu einer dramatischen Krise bei der Mehrheitsbildung innerhalb der bürgerlichen Koalition. Im Rahmen eines faktischen Notrechtsregimes wurden die Entscheidungen des Parlaments als dringliche Bundesbeschlüsse (Vollmachtenregime) dem Referendum zunehmend systematisch entzogen. Die Erosion der politischen Handlungsfähigkeit der bürgerlichen Koalition konnte damit gleichwohl nicht aufgehalten werden. Ende der 1930er Jahre wurde mit der interparteilichen Zusammenarbeit schliesslich ein Instrument geschaffen, das die Mitsprache und politische Einbindung sowohl der SP als auch der Gewerkschaften ebenso ermöglichte wie die allmähliche Überwindung der Widerstände gegen eine sozialdemokratische Bundesratsbeteiligung. War es anfänglich noch Ziel der Richtlinienbewegung gewesen, eine Mitte-Links-Koalition an die Stelle der Mitte-Rechts-Koalition des Bürgerblocks treten zu lassen, begann im Rahmen der 1938 einsetzenden interparteilichen Zusammenarbeit der Prozess der Institutionalisierung einer Quasi-Allparteienregierung, die das Kernstück der Konkordanzdemokratie bildete. Die erfolgreiche Volksabstimmung über die Bundesfinanzreform von 1938 bewies erstmals die politischen Handlungsfähigkeit einer breiten Koalition von Parteien und Verbänden. 1943, nachdem die SP in den Kriegswahlen erneut zugelegt hatte, konnte die alte Forderung nach einer sozialdemokratischen Bundesratsbeteiligung nicht mehr übergangen werden. Mit der Gewährung eines zweiten Sitzes an die Sozialdemokraten 1959 war die SP dann annähernd im Verhältnis zu ihrer Parteienstärke im Kollegium des Bundesrates vertreten (Zauberformel).

Im Zuge dieses widersprüchlich verlaufenden Prozesses politischer Annäherung erlangte die Bündnisfähigkeit der Parteien eine neue Qualität. Ausgangspunkt dieser Entwicklung bildete die erst unter starkem politischem Krisendruck gereifte Einsicht in die eigene Schwäche: Da weder ein geschlossener Bürgerblock noch ein Mitte-Links-Bündnis dauerhafte Mehrheiten erreichen konnten mussten Sachlösungen in jeweils wechselnden Koalitionen erarbeitet werden. Diese Tendenz wurde nicht nur vom institutionellen Gefüge der Schweiz unterstützt, namentlich vom Föderalismus und der halbdirekten Demokratie, die jedem Mehrheitsprojekt grosse Hindernisse in den Weg legen, sondern auch von der tiefen Krise der Weltanschauungsparteien wie beispielsweise der sozialistischen Parteien, von denen sich im Verlauf der 1920er und 1930er Jahre in ganz Europa etliche zu Volksparteien zu wandeln begannen. Dieser Prozess der weltanschaulichen Neutralisierung führte zu einem dauerhaften und offenbar vielfach irreversiblen Bedeutungsverlust politischer Parteien. Neben dem freiwilligen Regierungsproporz wurde in der Nachkriegszeit der Einbezug der referendumsfähigen Verbände in den politischen Entscheidungszusammenhang zu einem Wesenszug der schweizerischen Konkordanzdemokratie. Im Vernehmlassungsverfahren wird diesen die Möglichkeit gegeben, zu Vorlagen Stellung zu nehmen, bevor sie im Parlament behandelt werden. Durch das Aushandeln eines Kompromisses soll verhindert werden, dass mitgliederstarke Organisationen gegen Gesetzesvorlagen das Referendum ergreifen.

Die Konkordanzdemokratie kann sowohl als Folge als auch als Ursache stark geminderter Polarisierungs- und Mobilisierungskraft politischer Parteien betrachtet werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde sie oft für den Rückgang der Stimm- und Wahlbeteiligung sowie einen allgemeinen politischen Reformstau verantwortlich gemacht. Gelegentlich wurde deshalb auch die Abschaffung der Konkordanzdemokratie gefordert. Der konkordanzpolitische Verzicht, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit im politischen System auf die Vormacht einer Mehrheitspartei zu gründen, hat indessen zur nachhaltigen Pflege eines auch die Minderheiten begünstigenden, zivilreligiös verankerten politischen Konsenses gezwungen. Die sich dabei entwickelnden politischen Verfahren und Institutionen sind oft auch als neokorporatistische Arrangements bezeichnet worden. Die breite parteipolitische Abstützung der Konkordanzdemokratie führt aber dazu, dass dauerhafte Opposition nur von kleinen, nicht an der Regierung beteiligten Parteien betrieben wird. Vernachlässigen die regierenden Parteien drängende politische Probleme, so werden diese oft von oppositionellen Bürgerbewegungen oder neu gegründeten, thematisch spezialisierten Parteien, manchmal auch von oppositionellen Strömungen innerhalb der Regierungsparteien aufgegriffen.

Quellen und Literatur

  • A.F. Reber, Der Weg zur Zauberformel, 1979
  • Hb. Polit. System der Schweiz 1, hg. von A. Riklin, 1983
  • E.P. Rüegg, Regierbarkeit durch Konkordanz?, 1985
  • J.-Ph. Leresche, «Démocratie de concordance et majorités d'idées», in Passé pluriel, hg. von B. Prongué et al., 1991, 329-340
  • P. Morandi, Krise und Verständigung, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Pietro Morandi: "Konkordanzdemokratie", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.04.2016. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010095/2016-04-13/, konsultiert am 17.04.2024.